BFH, Beschluss vom 13.12.2011 – VIII B 136/11
Aus dem Leitsatz
NV: Teilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen schriftlich mit, sein Steuerfall sei abschließend geprüft, ist das Finanzamt deswegen nicht nach Treu und Glauben gehindert, offenkundige Fehler bei der Veranlagung auch weiterhin zu Lasten des Steuerpflichtigen zu korrigieren.
Leitsatz
NV: Teilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen schriftlich mit, sein Steuerfall sei abschließend geprüft, ist das Finanzamt deswegen nicht nach Treu und Glauben gehindert, offenkundige Fehler bei der Veranlagung auch weiterhin zu Lasten des Steuerpflichtigen zu korrigieren.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 2. März 2011, Az: 12 K 4826/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.
- Keine eigenständige Korrekturnorm; setzt Änderung nach anderer Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler werden mitberichtigt, soweit die Änderung reicht (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler: alle Abweichungen von der gesetzlich entstandenen Steuer, einschließlich § 129 AO (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Ober- und Untergrenze: bisherige Steuer und Steuer nach Korrekturnorm; bei gegenläufigen Korrekturen getrennt zu ermitteln (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Auch grob verschuldete Nr. 2-Tatsachen können als materielle Fehler saldiert werden (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?
Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).
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