8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – VIII B 110/10

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder kommunaler Mandatsträger als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit - Keine grundsätzliche Bedeutung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Kreisrat und Stadtrat sowie aus Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus Ausschusstätigkeit und Beiratstätigkeit dieses Personenkreises als Vertretungsorgan des Kreises bei einer Kreissparkasse ist geklärt .

Leitsatz

  1. NV: Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Kreisrat und Stadtrat sowie aus Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus Ausschusstätigkeit und Beiratstätigkeit dieses Personenkreises als Vertretungsorgan des Kreises bei einer Kreissparkasse ist geklärt .
  2. NV: Diese Steuerpflichtigen beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (st. Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 58/06, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405). Dass die Situation umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen ist, weil ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, ändert daran nichts .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 26. Mai 2010, Az: 14 K 3442/09, Urteil

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