8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 – VIII B 103/09

Keine nur vorläufige strafbefreiende Erklärung nach StraBEG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG steht einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung gleich und kann vom Erklärenden nicht mit anderen Rechtsfolgen ausgestattet werden.

Leitsatz

  1. NV: Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG steht einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung gleich und kann vom Erklärenden nicht mit anderen Rechtsfolgen ausgestattet werden.
  2. NV: Insbesondere kann der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht mit der Wirkung des § 165 AO vorläufig abgeben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 29. April 2009, Az: 4 K 2435/08 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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