7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.01.2014 – VII S 45/13

Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft - keine Begründung für Anhörungsmitteilung - Begründung einer Anhörungsrüge

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebenen Anhörungsmitteilung, mit der dem Kläger Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen des Gerichts zu äußern, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. des § 133a Abs.1 FGO, so dass eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge unstatthaft ist.

Leitsatz

NV: Bei der nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebenen Anhörungsmitteilung, mit der dem Kläger Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen des Gerichts zu äußern, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. des § 133a Abs.1 FGO, so dass eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge unstatthaft ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 22. August 2013, Az: VII R 20/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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