BFH, Beschluss vom 22.08.2013 – VII R 20/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die wirksame Eröffnung eines Steuerversandverfahrens, mit dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen, ist allein der objektive Tatbestand der Bezugsberechtigung des Empfängers und nicht die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens entscheidend.
Leitsatz
- NV: Für die wirksame Eröffnung eines Steuerversandverfahrens, mit dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen, ist allein der objektive Tatbestand der Bezugsberechtigung des Empfängers und nicht die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens entscheidend.
- NV: Kommen die Waren nicht am Bestimmungsort an, kann der Versender als Verfahrensinhaber selbst dann nach § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten erfüllt hat.
- NV: Zur Feststellung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten können sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wie z.B. kriminaltechnische Gutachten, Erkenntnisse der Zollfahndung, Mitteilungen ausländischer Behörden oder Feststellungen in Strafurteilen, herangezogen werden.
- NV: Es besteht keine Verpflichtung der Finanzbehörden, Informationen, die ihnen nach der VO (EG) Nr. 2073/2004 im Wege der Amtshilfe von Behörden eines anderen Mitgliedstaats mitgeteilt worden sind, an einen Verfahrensbeteiligten weiterzugeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 4. April 2012, Az: 4 K 2938/11 VBr, Urteil; nachgehend BFH, 8. Januar 2014, Az: VII S 45/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 143 Abs. 1 S. 1 BranntwMonG
- § 143 Abs. 3 BranntwMonG
- § 143 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BranntwMonG
- § 130 Abs. 1 S. 1 BranntwMonG
- § 133 Abs. 2 Nr. 2 BranntwMonG
- § 135 BranntwMonG
- Art. 20 Abs. 3 EWGRL 12/92
- Art. 28 EGV
- Art. 31 Abs. 1 EGV
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