7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 9/08

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Schriftsatz des HZA im AdV-Verfahren - Außenwirkung der Maßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO - Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren - Anwendung eines Drittlandszollsatzes auf Einfuhren von Bananen

Aus dem Leitsatz

Teilt das HZA im AdV-Verfahren mit, von der Vollstreckung des "angefochtenen Verwaltungsakts" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens absehen zu wollen, unterbricht dies die Zahlungsverjährung im Allgemeinen auch insoweit, als ein Teilbetrag der festgesetzten Abgabe von vornherein außer Streit war .

Leitsatz

Teilt das HZA im AdV-Verfahren mit, von der Vollstreckung des "angefochtenen Verwaltungsakts" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens absehen zu wollen, unterbricht dies die Zahlungsverjährung im Allgemeinen auch insoweit, als ein Teilbetrag der festgesetzten Abgabe von vornherein außer Streit war .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 30. Januar 2008, Az: 4 K 225/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 228 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
  • § 231 AOUnterbrechung der Verjährung
  • Art. 18 EWGV 404/93
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • Art. 14 Abs. 1 GG
  • Art. 79 Abs. 3 GG
  • Art. 100 GG
  • Art. 300 Abs. 7 EG

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