7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.08.2011 – VII R 74/10

Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Graphitelektroden - Einordnung einer Tätigkeit in die WZ 2003 durch Statistikbehörden nicht bindend für Stromsteuer - Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf Stromsteuerentlastung

Aus dem Leitsatz

1. Für die Herstellung von Graphitelektroden kommt eine Stromsteuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.d.F. vom 15. Juli 2006 nicht in Betracht.

Leitsatz

  1. Für die Herstellung von Graphitelektroden kommt eine Stromsteuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.d.F. vom 15. Juli 2006 nicht in Betracht.
  2. Zur Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG sind die NACE Rev. 1.1 und die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) nebst deren Erläuterungen heranzuziehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. Oktober 2010, Az: 14 K 3419/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG
  • § 10 StromStG
  • § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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