7. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.12.2012 – VII R 69/11

Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Beitreibungsersuchen ist vorrangig im Wege des einstweiligen Rechtschutzes durch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) bzw. einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu verfolgen. Das für eine Unterlassungsklage erforderliche besonders intensive Rechtschutzinteresse setzt die…

Leitsatz

  1. NV: Die Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Beitreibungsersuchen ist vorrangig im Wege des einstweiligen Rechtschutzes durch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) bzw. einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu verfolgen. Das für eine Unterlassungsklage erforderliche besonders intensive Rechtschutzinteresse setzt die substantiierte Darlegung einer Rechtsverletzung durch eine bestimmte, künftig zu erwartende Maßnahme voraus, zusätzlich muss ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar sein, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutgemacht werden könnte.
  2. NV: Eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits ergriffener Vollstreckungshandlungen gerichtete Klage ist wegen Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungsklage grundsätzlich unzulässig.
  3. NV: Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 26. Oktober 2011, Az: 3 K 205/10, Urteil

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