7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 26.09.2012 – VII R 65/11
Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren
Aus dem Leitsatz
1. Schuldner der Gebühren, die für die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist der Postdienstleistende.
Leitsatz
- Schuldner der Gebühren, die für die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist der Postdienstleistende.
- Erfüllt auch der Empfänger der Postsendung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Kostenschuldner, liegt die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 30. September 2011, Az: 4 K 103/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 AOErmessen
- § 13 VwKostG
- § 5 Abs. 2 ZollVG
- Art. 50 ZK
- Art. 55 ZK
- Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK
- Art. 92 ZK
- Art. 50 EWGV
- Art. 55 EWGV
- Art. 92 EWGV
- Art. 91 Abs. 2 Buchst. f EWGV
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