7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.08.2015 – VII R 5/14

Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler Verjährungsfristen bei eigener Säumnis - Bindung an die Würdigung des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen selbst bei nicht fristgerechter Umsetzung von Richtlinienbestimmungen besondere Umstände voraus .

Leitsatz

  1. NV: Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen selbst bei nicht fristgerechter Umsetzung von Richtlinienbestimmungen besondere Umstände voraus .
  2. NV: Solche besonderen Umstände liegen in Bezug auf mineralölsteuerrechtlichen Entlastungsansprüche jedenfalls dann nicht vor, wenn ihre Geltendmachung weder durch den Gesetzgeber noch durch das Verhalten der Finanzbehörden unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden ist und der Entlastungsberechtigte aufgrund eigener Säumnis zum Eintritt der Verjährung und zum Erlöschen der verspätet geltend gemachten Ansprüche beigetragen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. Dezember 2013 4 K 52/13 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 18. Dezember 2013, Az: 4 K 52/13 (2), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?

    Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?

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