BFH, Urteil vom 26.01.2012 – VII R 4/11
Aus dem Leitsatz
Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom FA Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz…
Leitsatz
Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom FA Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das Urteil des Senats vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 7. Dezember 2010, Az: 15 K 3614/07 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 30 Abs. 4 Nr. 1 AOSteuergeheimnis
- § 65 Nr. 3 AOZweckbetrieb
- § 66 AOWohlfahrtspflege
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStGSteuersätze
- § 30 Abs. 1 AOSteuergeheimnis
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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