7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 – VII R 34/10

Keine Revisionszulassung durch Rechtsmittelbelehrung - Absehen von Kosten bei falscher Rechtsmittelbelehrung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die Belehrung, gegen ein Urteil sei die Revision gegeben, wird die Revision ausnahmsweise allenfalls dann zugelassen, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils ergibt, dass das FG eine entsprechende Zulassungsentscheidung getroffen hat .

Leitsatz

  1. NV: Durch die Belehrung, gegen ein Urteil sei die Revision gegeben, wird die Revision ausnahmsweise allenfalls dann zugelassen, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils ergibt, dass das FG eine entsprechende Zulassungsentscheidung getroffen hat .
  2. NV: Hat das FG fälschlich darüber belehrt, gegen sein Urteil sei die Revision gegeben, kann von der Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren abgesehen werden, obwohl von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann, dass ihm geläufig ist, dass sich allein aus einer Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich eine Rechtsmittelzulassung nicht ergibt. Das gilt jedoch nur für die durch Einlegung der Revision entstandene eine Gebühr, wenn der Revisionskläger, bevor weitere Gebühren entstanden sind, darauf hingewiesen worden ist, dass die Revision mangels Zulassung nicht eröffnet ist, und diese gleichwohl nicht zurücknimmt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. April 2010, Az: 2 K 4886/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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