BFH, Urteil vom 19.03.2019 – VII R 27/17
Aus dem Leitsatz
Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem…
Leitsatz
Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 12 K 15308/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Mai 2017, Az: 12 K 15308/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 26 AOZuständigkeitswechsel
- § 119 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 218 Abs. 2 S. 1 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 240 AOSäumniszuschläge
- § 231 AOUnterbrechung der Verjährung
- § 367 Abs. 1 S. 2 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 16 AOSachliche Zuständigkeit
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?
- Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?
- Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
- Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?
Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
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