BFH, Beschluss vom 21.06.2010 – VII R 27/08
Aus dem Leitsatz
1. Ein Verlangen des FA, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht gewahrt worden ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt .
Leitsatz
- Ein Verlangen des FA, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht gewahrt worden ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt .
- Wird das Verlangen vom FA aus diesem Grunde zurückgenommen, entfällt die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verlangens dadurch grundsätzlich nicht .
- Eine von der Behörde dem Zahlungspflichtigen bekannt gegebene Maßnahme, aus der sich der Wille der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese durchzusetzen, unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der rechtswidrig oder nichtig oder rückwirkend aufgehoben worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 7. Mai 2008, Az: 9 K 1411/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 231 Abs. 1 S. 1 AOUnterbrechung der Verjährung
- § 284 Abs. 4 S. 1 AOVermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
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