7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 26.09.2017 – VII R 26/16

Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
ECLI: DE:BFH:2017:U.260917.VIIR26.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist .

Leitsatz

  1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist .
  2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2016 6 K 1482/13 Z wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Februar 2016, Az: 6 K 1482/13 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 169 AO

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?

    Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat