BFH, Urteil vom 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, VII R 24/17, VII R 25/17
Aus dem Leitsatz
1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist .
Leitsatz
- Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist .
- Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist .
- Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2017 1 K 3539/16 aufgehoben, soweit der angefochtene Feststellungsbescheid aufgehoben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Mai 2017, Az: 1 K 3539/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 174 Abs. 2 InsOAnmeldung der Forderungen
- § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsOVersagung der Restschuldbefreiung
- § 302 Nr. 1 InsOAusgenommene Forderungen
- § 251 Abs. 3 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 370 AOSteuerhinterziehung
- § 410 Abs. 3 StPO
- § 59 StGB
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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