7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.01.2026 – VII B 78/25

Keine Aussetzung nach § 74 FGO bei unzulässiger Klage
ECLI: DE:BFH:2026:B.080126.VIIB78.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind.

Leitsatz

  1. NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind.
  2. NV: Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt (Senatsurteil vom 12.12.2023 - VII R 60/20, BFHE 282, 506).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.04.2025 - 2 K 1558/22 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. April 2025, Az: 2 K 1558/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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