BFH, Beschluss vom 08.10.2010 – VII B 66/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO dient der Wahrung der Behördeninteressen und soll Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs vermeiden .
Leitsatz
- NV: § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO dient der Wahrung der Behördeninteressen und soll Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs vermeiden .
- NV: Aufgrund des Sinn und Zwecks und des eindeutigen Wortlauts findet § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch über die Verweisung in § 155 Abs. 4 AO keine (sinngemäße) Anwendung auf Steuererstattungsanträge .
- NV: Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung erlischt der Steuerentlastungsanspruch nach § 47 AO. Eine Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 1 AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO ist (selbst bei unverschuldeter Säumnis des Steuerpflichtigen) nicht möglich .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 1. März 2010, Az: 4 K 187/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 47 AOErlöschen
- § 110 Abs. 1 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 155 Abs. 4 AOSteuerfestsetzung
- § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 3 AOAblaufhemmung
- § 54 EnergieStG
- § 100 Abs. 1 S. 3 EnergieStV
- § 130 BGBWirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
- 4Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
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