7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.06.2023 – VII B 50/22

Keine Klagebefugnis für Vermittler von Quotenübertragungsverträgen im Sinne von § 37a BImSchG
ECLI: DE:BFH:2023:B.280623.VIIB50.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Vermittler von Quotenübertragungsverträgen ist nicht nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, wenn die Biokraftstoffquotenstelle die Übertragung einer Quotenerfüllung im Sinne von § 37a BImSchG durch den Quotenverpflichteten auf ein anderes Unternehmen nicht anerkennt.

Leitsatz

NV: Ein Vermittler von Quotenübertragungsverträgen ist nicht nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, wenn die Biokraftstoffquotenstelle die Übertragung einer Quotenerfüllung im Sinne von § 37a BImSchG durch den Quotenverpflichteten auf ein anderes Unternehmen nicht anerkennt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.02.2022 - 1 K 1043/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Februar 2022, Az: 1 K 1043/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
  • § 37a BImSchG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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