BFH, Beschluss vom 05.06.2014 – VII B 49/13
Aus dem Leitsatz
NV: Sofern einem Beteiligten im Rahmen des § 104 Abs. 2 FGO fernmündlich ein Tenor mitgeteilt wird, der von dem an die Geschäftsstelle übermittelten und schriftlich niedergelegten Tenor abweicht, ist allein der schriftlich niedergelegte Tenor maßgeblich. Die abweichende fernmündliche Mitteilung führt nicht zu einer Bindung des Gerichts, und zwar unabhängig…
Leitsatz
NV: Sofern einem Beteiligten im Rahmen des § 104 Abs. 2 FGO fernmündlich ein Tenor mitgeteilt wird, der von dem an die Geschäftsstelle übermittelten und schriftlich niedergelegten Tenor abweicht, ist allein der schriftlich niedergelegte Tenor maßgeblich. Die abweichende fernmündliche Mitteilung führt nicht zu einer Bindung des Gerichts, und zwar unabhängig davon, wann und durch wen der Tenor fernmündlich mitgeteilt worden ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Dezember 2012, Az: 7 K 947/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 29 ZK
- Art. 31 ZK
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