BFH, Beschluss vom 16.04.2015 – VII B 44/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. An der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen keine Zweifel (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
Leitsatz
- NV: Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. An der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen keine Zweifel (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
- NV: Etwaige zur Nichtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 führende Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften im europäischen Gesetzgebungsverfahren rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (Festhaltung an BFH-Beschlüssen vom 27.11.2013 VII B 86/12 und VII B 87/12) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. März 2014 4 K 1870/12 MOG wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 24. März 2014, Az: 4 K 1870/12 MOG, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 33 EG
- Art. 80 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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