BFH, Beschluss vom 08.10.2014 – VII B 25/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG kann bei fehlender Reglementierung des Berufs und der Ausbildung zu diesem Beruf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Ausland mindestens zwei Jahre eine berufliche Niederlassung unterhalten hat und beratend tätig geworden ist.
Leitsatz
- NV: Die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG kann bei fehlender Reglementierung des Berufs und der Ausbildung zu diesem Beruf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller im Ausland mindestens zwei Jahre eine berufliche Niederlassung unterhalten hat und beratend tätig geworden ist.
- NV: Fehlt der Nachweis der Aufnahme einer beratenden Tätigkeit im Ausland, kommt der Frage, ob derjenige, der in Deutschland mit Erfolg ein Steuerberaterexamen abgelegt hat, von einer Nachweispflicht nach § 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG befreit ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2013 2 K 346/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Oktober 2013, Az: 2 K 346/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 3a Abs. 1 S. 1 StBerGBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3a Abs. 1 S. 4 StBerGBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
- § 34 Abs. 1 S. 2 StBerGBerufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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