7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.07.2011 – VII B 223/10
Rechtsgrundlage für Milchabgabe - Ermächtigung der EG bzw. EU zur Abgabenerhebung im Rahmen der Marktorganisationen - Festsetzung durch Abgabenbescheid der Finanzbehörde - Sachlicher Anwendungsbereich von § 12 Abs. 6 MOG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Erhebung der Milchabgabe hat eine hinreichende rechtliche Grundlage, selbst wenn Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 dahin zu verstehen sein sollte, dass die Union den Mitgliedstaaten eine Abgabepflicht auferlegt und ihr dafür die Regelungskompetenz fehlte .
Leitsatz
- NV: Die Erhebung der Milchabgabe hat eine hinreichende rechtliche Grundlage, selbst wenn Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 dahin zu verstehen sein sollte, dass die Union den Mitgliedstaaten eine Abgabepflicht auferlegt und ihr dafür die Regelungskompetenz fehlte .
- NV: Die Milchabgabe kann durch Bescheid der Finanzbehörde festgesetzt werden, wenn sie seitens der Molkerei von dem Milchgeld nicht einbehalten und in der dem HZA zu erstattenden Abgabeanmeldung nicht erfasst worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 6. Oktober 2010, Az: 4 K 1072/10 MOG, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 EGV
- § 3 MilchAbgV
- § 12 Abs. 2 MOG
- Art. 34 Abs. 2 EG
- § 155 Abs. 1 S. 1 AOSteuerfestsetzung
- § 12 Abs. 6 MOG
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