7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.03.2010 – VII B 182/09

Nacherhebung von Einfuhrabgaben in wegen Steuerhinterziehung verlängerter Frist bei unzutreffendem Präferenznachweis - Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen - Fehler bei Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensmangel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Grundsatz, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung) trägt, ist eine Beweislastregel, deren Anwendung diesbezügliche Zweifel des Gerichts voraussetzt .

Leitsatz

  1. NV: Der Grundsatz, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung) trägt, ist eine Beweislastregel, deren Anwendung diesbezügliche Zweifel des Gerichts voraussetzt .
  2. NV: Ein im Ausland ansässiger zu einem Auslandssachverhalt benannter Zeuge ist zur mündlichen Verhandlung zu gestellen .
  3. NV: Die Tatsachenwürdigung und die aus festgestellten Tatsachen gezogenen Folgerungen gehören zur materiellen Rechtsanwendung, weshalb mit einem insoweit geltend gemachten Fehler des FG kein Verfahrensmangel dargelegt wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 4. Juni 2009, Az: 2 K 2119/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

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