BFH, Beschluss vom 14.04.2015 – VII B 149/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, wonach die Finanzbehörden grundsätzlich nicht gehindert sind, mehrere Verwaltungsakte in einer Verfügung zusammenzufassen, soweit hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 der Abgabenordnung nicht verletzt wird, erfasst auch einen Abrechnungsbescheid an Eheleute, unabhängig davon, ob und in welcher Steuerart sie…
Leitsatz
- NV: Die Rechtsprechung des BFH, wonach die Finanzbehörden grundsätzlich nicht gehindert sind, mehrere Verwaltungsakte in einer Verfügung zusammenzufassen, soweit hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 der Abgabenordnung nicht verletzt wird, erfasst auch einen Abrechnungsbescheid an Eheleute, unabhängig davon, ob und in welcher Steuerart sie Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger sind .
- NV: Ob durch eine solche Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Bescheids beeinträchtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mindestanforderungen an die Bestimmtheit lassen sich in allgemein gültiger Form nicht definieren .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2014 2 K 151/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. Juli 2014, Az: 2 K 151/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 119 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 44 Abs. 1 AOGesamtschuldner
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