BFH, Beschluss vom 20.11.2025 – VII B 138/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nur solche Zulassungsgründe beachtlich, die innerhalb der Begründungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist --abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage…
Leitsatz
- NV: Für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nur solche Zulassungsgründe beachtlich, die innerhalb der Begründungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist --abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift.
- NV: Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht nicht darin, dass das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil die Frage der Zulässigkeit der Klage dahinstehen lässt und die Klage jedenfalls als unbegründet ansieht. Denn stützt das FG seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Begründetheit der Klage, kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage beruhen.
- NV: Eine überlange Verfahrensdauer stellt nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2024 - 10 K 10032/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. November 2024, Az: 10 K 10032/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 309 AOPfändung einer Geldforderung
- § 321 AOVollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 198 GVG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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