7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.11.2014 – VII B 113/14

Rechtswegrüge im NZB-Verfahren - Tatbestandsberichtigung

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Verfahrensmangel wegen Rechtswegverletzung kann im NZB-Verfahren nicht gerügt werden, wenn im FG-Verfahren keine entsprechende Rüge erhoben worden ist. Denn im Rechtsmittelverfahren ist der Bundesfinanzhof gemäß § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung des einmal beschrittenen Rechtsweges gehindert. Diese Regelung ist nur dann einschränkend auszulegen und…

Leitsatz

NV: Ein Verfahrensmangel wegen Rechtswegverletzung kann im NZB-Verfahren nicht gerügt werden, wenn im FG-Verfahren keine entsprechende Rüge erhoben worden ist. Denn im Rechtsmittelverfahren ist der Bundesfinanzhof gemäß § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung des einmal beschrittenen Rechtsweges gehindert. Diese Regelung ist nur dann einschränkend auszulegen und über den richtigen Rechtsweg zu entscheiden, wenn das FG unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge bzw. eines Verweisungsantrags entgegen § 17 Buchst. a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern sogleich durch Urteil entschieden hat. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden, bleibt es bei der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. Mai 2014, Az: 2 K 2089/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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