6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.03.2011 – VI R 81/10
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision: Eingangsstempel - Widerlegung der Beweiswirkung eines Eingangsstempels - Eidesstattliche Versicherung kein geeigneter Beweismittel
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens .
Leitsatz
- NV: Der Eingangsstempel eines Gerichts erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens .
- NV: Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht aus .
- NV: Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung, aber nicht des Beweises .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. September 2010, Az: 8 K 2633/08, Zwischenurteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 418 ZPO
- § 294 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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