6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – VI R 41/18

Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung - Bekanntgabeadressat bei angeordneter Nachtragsverteilung
ECLI: DE:BFH:2021:U.161221.VIR41.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.

Leitsatz

  1. Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.
  2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2018 - 11 K 1108/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 4. September 2018, Az: 11 K 1108/17 E, Urteil

Zitierte Normen

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Weitere Entscheidungen zu § 33 EStG

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