BFH, Urteil vom 10.03.2016 – VI R 38/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
Leitsatz
- NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
- NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Streitigkeiten über das Umgangsrecht der (früheren) Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2013 3 K 409/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Februar 2013, Az: 3 K 409/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1626 Abs. 3 S. 1 BGBElterliche Sorge, Grundsätze
- § 1684 Abs. 1 BGBUmgang des Kindes mit den Eltern
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 2 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 137 Abs. 2 FamFG
- § 137 Abs. 3 FamFG
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