6. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.12.2021 – VI R 32/19

Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber
ECLI: DE:BFH:2021:U.151221.VIR32.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur…

Leitsatz

NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.08.2017 aufgehoben und der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit geändert, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 € pro Rechtsanwalt und Jahr übersteigt. Die Berechnung des Haftungsbetrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 27. Februar 2019, Az: 5 K 1199/17, Urteil

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