6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – VI R 29/18

Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
ECLI: DE:BFH:2020:U.161220.VIR29.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage…

Leitsatz

  1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen.
  2. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.2017 - 5 K 2010/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.06.2016 aufgehoben. Die Einkommensteuer wird unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 jeweils vom 19.05.2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ausgehend von einem Versorgungsbeginn im Jahr 2010 ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Oktober 2017, Az: 5 K 2010/16, Urteil

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