6. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.02.2017 – VI R 20/16

Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
ECLI: DE:BFH:2017:U.150217.VIR20.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei .

Leitsatz

NV: Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2016 2 K 11208/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Mai 2016, Az: 2 K 11208/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3b EStGSteuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
  • § 3 EZulV
  • §§ 17aff EZulV
  • § 17a EZulV

Weitere Entscheidungen zu § 3b EStG

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