6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 28.06.2023 – VI R 17/21

Abzug von Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten
ECLI: DE:BFH:2023:U.280623.VIR17.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).

Leitsatz

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.08.2021 - 12 K 12186/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. August 2021, Az: 12 K 12186/19, Urteil

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