6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.12.2013 – VI B 89/13

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Geschenk

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an einer Zuwendung Beteiligten, wonach eine Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, sind unerheblich. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten sondern auf die objektiven Tatumstände an.

Leitsatz

  1. NV: Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an einer Zuwendung Beteiligten, wonach eine Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, sind unerheblich. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten sondern auf die objektiven Tatumstände an.
  2. NV: Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Sachverhalts als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 EStG) schließt sich aus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Juni 2013, Az: 4 K 4075/09, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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