6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.11.2013 – VI B 83/13

Auslegung des "Rechtsmittels eines nicht Vertretenen als Antrag auf PKH

Aus dem Leitsatz

1. NV: Legt ein nicht vertretener Kläger gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil vorsichtshalber Rechtsmittel ein und beantragt in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe, ist dies zu Gunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende NZB auszulegen.

Leitsatz

  1. NV: Legt ein nicht vertretener Kläger gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil vorsichtshalber Rechtsmittel ein und beantragt in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe, ist dies zu Gunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende NZB auszulegen.
  2. NV: Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Mai 2013, Az: 8 K 153/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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