6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.11.2010 – VI B 72/10

Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen objektiv willkürlicher bzw. greifbarer gesetzeswidriger Auslegung des revisiblen Rechts durch das FG

Aus dem Leitsatz

NV: Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) .

Leitsatz

NV: Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. März 2010, Az: 3 K 6251/06 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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