6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.01.2011 – VI B 60/10
Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge
Aus dem Leitsatz
1. NV: Trennungsbedingte Umgangskosten sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Dabei kommt der Rechtsfrage, ob dies auch dann gilt, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil mit-sorgeberechtigt ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu .
Leitsatz
- NV: Trennungsbedingte Umgangskosten sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Dabei kommt der Rechtsfrage, ob dies auch dann gilt, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil mit-sorgeberechtigt ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu .
- NV: Nicht klärungsbedürftig ist auch, ob trennungsbedingte Umgangsaufwendungen, die während eines Rechtsstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes entstehen, abziehbar sind. Anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts, sind die Kosten für den Umgang mit den Kindern selbst nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. März 2010, Az: 15 K 440/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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