6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.07.2011 – VI B 20/11

Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Steuerpflichtiger, der hilflos i.S. von § 33b Abs. 6 EStG ist, kann nicht die tatsächlichen ("speziellen") behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehen und daneben noch den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG i.H. von 1.420 € wegen seiner 100%-igen Erwerbsminderung für "allgemeine"…

Leitsatz

NV: Ein Steuerpflichtiger, der hilflos i.S. von § 33b Abs. 6 EStG ist, kann nicht die tatsächlichen ("speziellen") behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehen und daneben noch den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG i.H. von 1.420 € wegen seiner 100%-igen Erwerbsminderung für "allgemeine" behinderungsbedingte Aufwendungen beanspruchen. Der Pauschbetrag des § 33b EStG ist nicht in verschiedene, nach dem Grad der Behinderung gestaffelte "allgemeine" und "spezielle" Pauschbeträge zu unterteilen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 10. Dezember 2010, Az: 7 K 515/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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