BFH, Beschluss vom 14.04.2015 – VI B 143/14
Aus dem Leitsatz
NV: Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Hilflosigkeit entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.
Leitsatz
NV: Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Hilflosigkeit entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 3 K 2765/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 24. Oktober 2014, Az: 3 K 2765/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33b Abs. 6 EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33b Abs. 7 EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 65 Abs. 2 EStDVNachweis der Behinderung und des Pflegegrads
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