6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 10.12.2012 – VI B 135/12
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - Überraschungsentscheidung bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten - Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Aus dem Leitsatz
1. NV: Kein zwingender Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ungenügend begründet wird .
Leitsatz
- NV: Kein zwingender Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ungenügend begründet wird .
- NV: Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 27. Juni 2012, Az: 3 K 1211/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 283 ZPO
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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