BFH, Beschluss vom 20.09.2022 – VI B 1/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren…
Leitsatz
- NV: Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren Darlegung und Nachweis sich jedenfalls einem beratenen Beteiligten aufdrängen mussten.
- NV: Das FG verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es Tatsachen außer Acht lässt, die keiner der Beteiligten vorgetragen hat und die sich auch sonst nicht aus den Akten oder dem Lauf des Verfahrens ergeben haben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.12.2021 - 1 K 269/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 2. Dezember 2021, Az: 1 K 269/21, Urteil; nachgehend BFH, 24. Januar 2023, Az: VI S 26/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33b Abs. 6 EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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