5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.09.2012 – V S 24/12

Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachenscheidung gerügt werden.

Leitsatz

  1. NV: Mit der Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachenscheidung gerügt werden.
  2. NV: Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs.1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses unterschrieben ist und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift der Richter trägt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 11. Mai 2012, Az: V E 1/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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