5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.11.2012 – V S 11/12

Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Ablehnungsgesuch ist eine Prozesshandlung. Aus Gründen der Prozessklarheit und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben, dass es sich um ein Ablehnungsgesuch handelt.

Leitsatz

  1. NV: Ein Ablehnungsgesuch ist eine Prozesshandlung. Aus Gründen der Prozessklarheit und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben, dass es sich um ein Ablehnungsgesuch handelt.
  2. NV: Das Absehen von einer Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO rechtfertigt nicht den Schluss, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt.
  3. NV: Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht dazu, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: V B 41/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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