5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.11.2012 – V S 11/12
Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Ablehnungsgesuch ist eine Prozesshandlung. Aus Gründen der Prozessklarheit und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben, dass es sich um ein Ablehnungsgesuch handelt.
Leitsatz
- NV: Ein Ablehnungsgesuch ist eine Prozesshandlung. Aus Gründen der Prozessklarheit und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben, dass es sich um ein Ablehnungsgesuch handelt.
- NV: Das Absehen von einer Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO rechtfertigt nicht den Schluss, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt.
- NV: Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht dazu, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: V B 41/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 43 ZPO
- § 44 Abs. 1 ZPO
- § 47 ZPO
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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