5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.11.2012 – V B 41/11
Ablehnungsgesuch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Akteneinsicht
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Ablehnungsgesuch muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden. Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuches führt daher nicht zum Ausschluss eines Richters.
Leitsatz
- NV: Ein Ablehnungsgesuch muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden. Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuches führt daher nicht zum Ausschluss eines Richters.
- NV: Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht dazu, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen.
- NV: Die Einsicht in den gerichtsinternen Schriftverkehr und andere gerichtsinterne Vorgänge, wie z.B. Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügung und Arbeiten zu deren Vorbereitung, ist vom Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 43 ZPO
- § 44 Abs. 1 ZPO
- § 47 ZPO
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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