BFH, Urteil vom 22.06.2016 – V R 49/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO reicht es aus, wenn der Kläger geltend macht, er sei von der Körperschaftsteuer befreit und durch den auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden .
Leitsatz
- NV: Für die Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO reicht es aus, wenn der Kläger geltend macht, er sei von der Körperschaftsteuer befreit und durch den auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden .
- NV: Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. September 2014 9 K 2451/10 K aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 23. September 2014, Az: 9 K 2451/10 K, Urteil; nachgehend FG Münster, 9. März 2023, Az: 13 K 3115/16 K, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- § 51ff AO
- § 51 AOAllgemeines
- § 52 Abs. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 AOGemeinnützige Zwecke
- § 68 Nr. 9 AOEinzelne Zweckbetriebe
- § 4 Nr. 11 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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