5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 01.09.2010 – V R 32/09

Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit Spielautomaten - Keine Minderung um nach Landesrecht erhobene Troncabgabe - Abgrenzung zu durchlaufenden Posten - Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i.d.F. vom 28.04.2006 richtlinienkonform

Aus dem Leitsatz

1. Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen .

Leitsatz

  1. Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen .
  2. Einer Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe steht entgegen, dass diese nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 22. April 2009, Az: 6 K 697/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 9 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • § 10 Abs. 1 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Art. 73 EGRL 112/2006
  • Art. 78 EGRL 112/2006
  • Art. 79 EGRL 112/2006
  • § 7 Abs. 2 SpielbkG HE
  • § 14 Abs. 2 SpielbkG HE
  • § 14 Abs. 3 SpielbkG HE
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStGSteuerbare Umsätze
  • Art. 2 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006
  • Art. 2 Abs. 1 Buchst. c EGRL 112/2006

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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