BFH, Urteil vom 24.08.2023 – V R 29/21
Aus dem Leitsatz
1. Der Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zurückzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeitpunkt der Rückzahlung über das Vermögen des Leistungsempfängers das…
Leitsatz
- Der Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt zurückzahlt, da ein Dritter das Entgelt entrichtet und dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat, sowie im Zeitpunkt der Rückzahlung über das Vermögen des Leistungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
- Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren des Leistungsempfängers und darf daher nicht durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Trennung der Verfahren über die personenverschiedenen Insolvenzschuldner ist hierbei unerheblich, wenn in beiden Verfahren dieselbe Person als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.08.2021 - 11 K 133/20 und der Umsatzsteueränderungsbescheid für 2015 vom 22.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2020 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. August 2021, Az: 11 K 133/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17 Abs. 1 S. 2 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 35 Abs. 1 InsOBegriff der Insolvenzmasse
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 134 Abs. 1 InsOUnentgeltliche Leistung
- § 144 Abs. 1 InsOAnsprüche des Anfechtungsgegners
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
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- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
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