BFH, Urteil vom 17.12.2015 – V R 13/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform .
Leitsatz
- NV: § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform .
- NV: Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten .
- NV: Nach § 171 Abs. 7 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist .
- NV: Bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Juli 2014 1 K 102/13 insoweit aufgehoben, als es die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen für die Monate Januar 2002 bis Dezember 2007 aufgehoben hat; die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Juli 2014, Az: 1 K 102/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 31 S. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 63 Abs. 1 S. 1 EStGKinder
- § 63 Abs. 1 S. 3 EStGKinder
- § 66 Abs. 1 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 8 AOWohnsitz
- § 169 Abs. 2 S. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 171 Abs. 7 AOAblaufhemmung
- § 370 Abs. 1 AOSteuerhinterziehung
- § 370 Abs. 4 AOSteuerhinterziehung
- § 384 AOVerfolgungsverjährung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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