5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 – V B 87/15

Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Aus dem Leitsatz

1. Die Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden ist ernstlich zweifelhaft (Anschluss an BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2015 XI B 84/15).

Leitsatz

  1. Die Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden ist ernstlich zweifelhaft (Anschluss an BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2015 XI B 84/15).
  2. Überdies ist es ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsanweisung in Abschn. 13b.3. Abs. 10 UStAE entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 1 V 1659/15 A(U) aufgehoben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2011 und 2012 jeweils vom 7. Mai 2015 in Höhe von ... € (2011), in Höhe von ... € (2012) und für 2013 vom 27. April 2015 in Höhe von ... € ab Fälligkeit bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ausgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 3. September 2015, Az: 1 V 1659/15 A (U), Beschluss

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

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    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

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    Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.

    • Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
    • Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
    • Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
    • Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
    • In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
    Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann?
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    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG?

    Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig von der Rechnung.

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    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.

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